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Spezielle Ausprägungen des Diebstahls
Spezielle Ausprägungen des Diebstahls
Der Tatbestand des Diebstahls wird in Deutschland im § 242 des Strafrechts beschrieben. Demnach begeht Diebstahl, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Dies hat eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge. Verschiedene Ausprägungen des Diebstahls fließen in diese Definition mit ein. Der sogenannte Trickdiebstahl täuscht dem Opfer eine Situation vor, die ihn veranlasst zu glauben, ein Widerstand gegen die Übergabe der Sache sei sinnlos. Ein Diebstahl im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Akt des Geschlechtsverkehrs wird als Beischlafdiebstahl bezeichnet. Die umgangssprachlich als „Klaufen“ bezeichnete Ausprägung des Diebstahls, bezeichnet einen Diebstahl, der in Kombination mit einer Kaufhandlung ausgeführt wird, um die Aufmerksamkeit des Verkaufspersonals zu vermindern. Für das widerrechtliche Berauben von Toten hat sich der Begriff „Leichenfledderei“ etabliert. Der Einbruchdiebstahl ist oft mit einem größeren Aufwand in bezug auf den Zeitaufwand und die Planung verbunden. Meist geht dem Einbruch ein ausgeprägtes Abwägen zwischen dem zu erwartenden Diebesgut und den Sicherheitsvorkehrungen der Räumlichkeiten voraus. Ist eine Alarmanlage vorhanden? Welche Gegenstände können erbeutet werden? In vielen Fällen entfaltet die vorhandene Alarmanlage bereits in der Planungsphase eine ausreichende präventive Abschreckung, die einen Einbruch vereiteln kann, bevor er tatsächlich stattgefunden hat.