Der Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland

Eines der wichtigsten Strukturmerkmale der Bundesrepublik ist der Föderalismus. Er soll heute vor allem zwei Funktionen erfüllen: Machtaufgliederung mittels vertikaler Gewaltenteilung und Integration heterogener Gesellschaften, wobei meist ökonomische (aber auch politische und militärische) Integration bei gleichzeitiger soziokultureller Eigenständigkeit und / oder politischer Autonomie der Gliedstaaten angestrebt wird.

Die Länder besitzen in der BRD die Qualität von Gliedstaaten, d.h. sie sind mehr als nur nachgeordnete Verwaltungsprovinzen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem ersten Urteil hervorgehoben: "Die Länder sind als Glieder des Bundes Staaten mit eigener - wenn auch gegenständlich beschränkter - nicht vom Bund abgeleiteter, sondern von ihm anerkannter staatlicher Hoheitsmacht."

Durch ihren Staatscharakter besitzen sie erstens eigene Kompetenzen, die in einem eigenständigen politischen Gestaltungsspielraum deutlich werden. Weiterhin wirken sie an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.

Wie sind Aufgaben zwischen Bund und Ländern verteilt, welche Kompetenzen besitzen die Länder im einzelnen?

Laut Art.70 Abs.1 GG sind die Länder für die Gesetzgebung zuständig, soweit dem Bund das Gesetzgebungsrecht in der Bundesverfassung nicht übertragen worden ist. Diese auf den ersten Blick für die Länder weitreichende Möglichkeiten eröffnende Regelung stellt sich in der Praxis jedoch ganz anders dar. Faktisch existieren nur noch Restbestände für die Länder, da dem Bund  schon von vornherein alle wichtigen Bereiche der Legislative zugewiesen wurden. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung wäre zwar Raum für Landesgesetze gewesen, den der Bund den Ländern jedoch nicht überlassen hat. Hier hat er in nahezu allen Fällen von seinem Rechtsetzungsrecht Gebrauch gemacht und dabei jeweils Vollregelungen geschaffen, die regionales Recht praktisch ausschließen.

In der Exekutive, also der vollziehenden Gewalt, liegt die eigentliche Domäne der Länder. Die Landesregierung hat ihre Aufgaben in den Sachbereichen, die der Landesgesetzgebung oder Landesverwaltung unterliegen. Weiterhin zählt die Mitwirkung im Bundesrat zur Regierungstätigkeit, also die aktive Gestaltung der Bundespolitik.

Art.83-85 GG bestimmen die Verwaltungsaufgaben, die ebenfalls der Exekutiven zufallen, im wesentlichen als Aufgabe der Länder. Außerdem wird hier Art.30 GG anschaulich, nach dem die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Erwähnt seien an dieser Stelle noch die Verwaltung im Auftrag des Bundes und die Verwaltung als eigene Angelegenheit.

Bei der Judikativen herrscht eine noch stärkere Vermischung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern als bei Gesetzgebung und Verwaltung. In der Regel beginnen die Prozesse bei Gerichten der Länder und enden - falls Rechtsmittel eingelegt werden - bei Gerichten des Bundes. Eine überaus wichtige Rolle in dieser Dritten Gewalt spielt das Bundesverfassungsgericht, da es als "Garant des Bundesstaates" neben anderen "Verfassungsstreitigkeiten" Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder verbindlich entscheiden kann.